ORIENTIERUNG    

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MORAL Nr. 18   30. September 1962
Die krichlich gültige Ehe: I. Allgemeiner Teil: a) Die Grundrechte des Menschen: ihre philosophische Begründung – Das Wesen und der Kern des Rechtes sind geistiger Natur – Es bedarf aber des «Leibes», des raum-zeitlichen Ausdrucks – b) Der Einfluß des Staates auf die Ausübung der Grundrechte: die einzige Wirkursache eines Rechtsgeschäftes ist der kundgemachte Willensakt! – Der Staat kann nur die «leibliche», äußere Ausprägung verhindern, aber nicht das Rechtsgeschäft inexistent machen – c) Der Einfluß der Kirche auf die Ausübung der Grundrechte: sie kann Einfluß nehmen – Aber einzige Wirkursache des reschtlichen Handelns bleibt die personale Tätigkeit des Christen – 2. Der Einfluß der Kirche auf die Eheschließung: a) Die Ehe entsteht durch die Willenserklärung der Partner: das ist die einzige und ausschließliche Wirkursache der Ehe – Der Einfluß der Kirche betrifft nur Rechtswirksamkeit – Die Ehe von Katholiken nur vor dem Standesamt kann kein Konkubinat genannt werden – Sie ist auch nicht bloß eine «eheähnliche Verbindung» wie im «Spiegel» gesagt wird – Staat und Kirche in bezug auf die Ehe – b) Die kanonische Form der Eheschließung: die Begründung ihrer Notwendigkeit – Ungültige Ehe aus Formmangel steht nicht auf der gleichen Stufe mit einer Ehe, der ein konstitutives Element fehlt – 3. Folgerungen: Die kirchlich gültige und naturrechtlich gültige Ehe – Die Zivilehe der Katholiken – Die Mischehe von Katholiken – Das Konzil und die Mischehe – Petrus Canisius unterliegt auf dem Trienter Konzil.
Wilhelm Bertrams, Rom

SOZIALES Nr. 7   15. April 1957
Vom Sinn des Subsidiaritätsgesetzes: (eine Replik auf unseren Artikel in Nr. 2): 1. In der päpstlichen Soziallehre: formell – tatsächlich – 2. In der christlichen Soziallehre: a) Die Ganzheitsauffassung – In der Ordnung des praktischen Vollzugs – b) Der Solidarismus – Das gesellschaftliche Leben im Personsein begründet – Das Gemeingut – Der Dienstcharakter der Gemeinschaft für die Person – 3. Vergleich von Ganzheitsauffassung und Solidarismus: Verschiedene Ansatzpunkte – Folgen daraus – Gemeinsam beiden: Personwürde des Menschen, Eigenwert der Gemeinschaft, verpflichtende Kraft des Gemeinwohles.
Wilh. Bertrams


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