ORIENTIERUNG    

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LEHRVERFAHREN Nr. 5   15. März 1980
Zum Beispiel Schillebeeckx – Um den Rechtsschutz des Theologen: Glaubenskongregation erweist sich im faktischen Verhalten als nicht unbelehrbar, weist aber rechtsgrundsätzliche Kritiken als «Mißverständnisse» zurück – 1. Strafprozeß und Lehrverfahren: Unterschiede und Parallelen – Der Ablauf des Verfahrens und seine Folgen – Der Betroffene erfährt sich als Angeklagter und Bestrafter – 2. Vorenthaltene Rechte des «Prüflings»: Weder Akteneinsicht noch Rechtsbeistand noch Rekurs – Geheimhaltung auf zwei Ebenen – 3. Selbstkontrolle der Theologen: Ihre gegenseitige Kritik in den Fachgremien – Warum reichte im Fall Schillebeeckx nicht einmal das Einverständnis der Internatiolnalen Theologenkommission aus?
Bas van Iersel, Nijmegen

LEHRVERFAHREN Nr. 4   29. Februar 1980
Wie fair war das Kolloquium mit Schillebeeckx? Beschwichtigende Presseerklärungen der Glaubenskongregation ließen an ein Gespräch auf Gegenseitigkeit denken – Wie erlebten es die Begleiter im Nebenraum? – Zur Unterscheidung von Msgr. Hamer: «Nicht akademisches, aber wissenschaftliches Gespräch» – Nur die eine Seite darf Fragen stellen – Erst recht keine Normdiskussion – Was aber hilft Lehrautorität bei historischen Fragen? – Eine Atmosphäre der Unsicherheit – Unerwartete Schikane bezüglich Fragenkatalog – Freundlichkeit ersetz nicht faire Spielregeln – Fragwürdige Rollenverteilung – Keine Einspruchsmöglichkeit wegen Befangenheit der Prüfer oder des Vorsitzenden – Noch vor einer Gesamtrevision der Lehrverfahren ließe sich am Kolloquium vieles verbessern.
Bas van Iersel, Nijmegen


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