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Zum Beispiel Schillebeeckx – Um den Rechtsschutz des Theologen:
Glaubenskongregation erweist sich im faktischen Verhalten als nicht unbelehrbar, weist aber rechtsgrundsätzliche Kritiken als «Mißverständnisse» zurück –
1. Strafprozeß und Lehrverfahren: Unterschiede und Parallelen – Der Ablauf des Verfahrens und seine Folgen – Der Betroffene erfährt sich als Angeklagter und Bestrafter –
2. Vorenthaltene Rechte des «Prüflings»: Weder Akteneinsicht noch Rechtsbeistand noch Rekurs – Geheimhaltung auf zwei Ebenen –
3. Selbstkontrolle der Theologen: Ihre gegenseitige Kritik in den Fachgremien – Warum reichte im Fall Schillebeeckx nicht einmal das Einverständnis der Internatiolnalen Theologenkommission aus?
Bas van Iersel, Nijmegen
Wie fair war das Kolloquium mit Schillebeeckx?
Beschwichtigende Presseerklärungen der Glaubenskongregation ließen an ein Gespräch auf Gegenseitigkeit denken – Wie erlebten es die Begleiter im Nebenraum? – Zur Unterscheidung von Msgr. Hamer: «Nicht akademisches, aber wissenschaftliches Gespräch» – Nur die eine Seite darf Fragen stellen – Erst recht keine Normdiskussion – Was aber hilft Lehrautorität bei historischen Fragen? – Eine Atmosphäre der Unsicherheit – Unerwartete Schikane bezüglich Fragenkatalog – Freundlichkeit ersetz nicht faire Spielregeln – Fragwürdige Rollenverteilung – Keine Einspruchsmöglichkeit wegen Befangenheit der Prüfer oder des Vorsitzenden – Noch vor einer Gesamtrevision der Lehrverfahren ließe sich am Kolloquium vieles verbessern.
Bas van Iersel, Nijmegen