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Zum Lehrprüfungsverfahren 1997:
Eine Novellierung des
Regolamento von 1971 – Ist die Rechtssicherheit für den beklagten Theologen größer geworden? – Die Unterscheidung zwischen außerordentlichem und ordentlichem Verfahren besteht weiter – Akteneinsicht und Wahl eines eigenen Anwaltes – Ortsbischof bzw. Ordensobere wirken im internen Teil des Verfahrens mit – Die ermittelnde und die erkennende Phase des Verfahrens sind weiterhin nicht getrennt – Verweigertes Rekursrecht – Die strittigen drei Zusätze der
Professio fidei von 1989 – Der Konflikt zwischen einem satzhaft verstandenen Glauben und einem Glauben, der sich von der Not der Menschen herausfordern läßt.
Nikolaus Klein
Lehrverfahren und Leidensweg des Rechtes:
Schon Kardinal Frings verlangte auf dem Konzil mehr Unterschied zwischen Verwaltungsweg und Gerichtsweg – 1360 Theologen forderten klare Rechtsnormen – Das juristische Mißverständnis einer «Glaubensregel» in «Sätzen» und Gesetzen – Die methodischen Mängel der beiden Verfahren – Nach päpstlicher Unterschrift keine Berufungsinstanz – Wann «nur» Verwaltungsverfahren (Msgr. Hamer), so auch den Enstscheid als «Verwaltungsakt» gerichtlicher Kontrolle unterstellen – Sieben Thesen zu den Erfordernissen einer geistig-geistlichen Auseinandersetzung.
Johannes Neumann, Tübingen